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   OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23 (https://dejure.org/2024,8530)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.01.2024 - 4 LB 3/23 (https://dejure.org/2024,8530)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 (https://dejure.org/2024,8530)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 14a Abs 2 AsylVfG 1992
    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Dies bedeutet, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere in Art. 1 und 4 EUGrdRCh zu bieten, weil darin einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80 und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.).

    Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 f., und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.).

    Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, - C-163/17 - a. a. O., Rn. 91 f.).

    Es bedarf einer Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates gegenüber einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger Personen, die zu extremer materieller Not führt, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019, - C-163/17 -, juris Rn. 92 f.).

    Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. OVG Münster Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 f. und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 87).

    Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 bis 92; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; Urt. v. 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 (- C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78).

    Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urt. v. 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52).

    Maßstab ist hierbei das sogenannte "real risk" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Große Kammer, Urt. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129 mit Verweis auf Urt. v. 26. Juli 2005 - 38885/02 -, BeckRS 2005, 157644 Rn. 158 ff.; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris; stRspr.

    So stellte der EuGH fest, dass darin der Daseinsgrund der Europäischen Union zu sehen ist, und auf ihm das Gemeinsame Europäische Asylsystem als Ganzes gründet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 83).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Dies bedeutet, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere in Art. 1 und 4 EUGrdRCh zu bieten, weil darin einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 80 und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.).

    Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 f., und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 84 f.).

    Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. OVG Münster Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 f. und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 87).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international Schutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich der Schattenwirtschaft (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris Rn. 56 ff.; OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 ff. m. w. N.).

    Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 130 f. m. w. N.).

    Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - 11 A 1257/22

    Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 EUGrdRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. OVG Münster Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 f. und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 87).

    Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 bis 92; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; Urt. v. 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30).

    Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen (vgl. OVG Münster Beschl. vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 12. November 2019 - C- 233/18 -, juris Rn. 46 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Diese wurde vom Senat mit Urteil vom heutigen Tag (4 LB 4/23) abgewiesen.

    Dies ist hier Italien (vgl. Urt. des Senats vom heutigen Tage - 4 LB 4/23 - juris).

    Die italienische Republik ist für die Entscheidung über den Asylantrag der Mutter der Klägerin ebenfalls zuständig (vgl. 4 LB 4/23).

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Allerdings ist durch die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. 9/2021) geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, sondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 30, 32; OVG Bautzen, Urt. v. 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris).

    Die Einschätzung beruht auf den staatlichen Maßnahmen zur beruflichen Integration in den Arbeitsmarkt, der aktuellen Situation von international Schutzberechtigten im Arbeitsmarkt und der Arbeitskräftenachfrage aus dem Bereich der Schattenwirtschaft (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris Rn. 56 ff.; OVG Münster, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 130 ff. m. w. N.).

  • VGH Hessen, 27.07.2023 - 2 A 377/23

    Pakistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Der Wille, zum Vollzug der Dublin III-VO zurückzukehren, ist auch in diesen Schreiben erkennbar (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 27. Juli 2023 - 2 A 377/23.Z.A - juris).

    Die Erklärungen der italienischen Regierung vom 5. und 7. Dezember 2022 stellen zwar ein Indiz für das Vorliegen solcher Schwachstellen dar, rechtfertigen allein aber nicht die zwingende Schlussfolgerung auf systemische Mängel im italienischen Asylsystem (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 27. Juli 2023 - 2 A 377/23.Z.A - juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    aa) Italien hatte aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, juris) in mehreren Rundschreiben vom 2. Februar, 15. April und 8. Juni 2015 an die Dublin-Staaten und die EU-Kommission zugesichert, Familien mit Kindern zukünftig ausschließlich in den für Familien geeigneten sogenannten SPRAR-Unterkünften unterzubringen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23
    Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris Rn. 45; EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 bis 92; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; Urt. v. 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23

    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als

  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 46/21

    Unzulässigkeit des Asylantrags, Rückführung nach Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 11 A 1138/21

    Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens durch

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 51.18

    Zur Auslegung von Art. 4 EUGrdRCh

  • VGH Bayern, 15.12.2022 - 24 B 22.50020

    Dublin III-Verfahren (Italien)

  • EGMR, 15.05.2018 - 67981/16

    H AND OTHERS v. SWITZERLAND

  • EGMR, 04.10.2016 - 32275/15

    M.A.-M. AND OTHERS v. FINLAND

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 24 B 22.30953

    Sekundärmigration eines anerkannten Schutzberechtigten in Italien

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

  • VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525

    Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr

  • EuGH, 10.11.1992 - C-326/90

    Kommission / Belgien

  • EGMR, 26.07.2005 - 38885/02

    N. v. FINLAND

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

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